| |||||||||||||||||||||||||| | c) Der Verteidiger des Beschuldigten focht mit seiner Berufungserklärung (act. 36) die Beschluss-Dispositiv-Ziff. 1 (Verfahrenseinstellung betr. mehrfacher Sachbeschädigung und Beschimpfung von C.______) sowie Urteils-Dispositiv-Ziff. 2 (Freispruch betr. geringfügige Sachbeschädigung in Bezug auf den Personenwagen von B.______) des vorinstanzlichen Beschlusses/Urteils (act. 27) nicht an. Die Beschluss-Dispositiv-Ziff. 1 betreffend Beschimpfung von C.______ bildete ebenso nicht Gegenstand der Anschlussberufungen (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge der Parteien), hingegen die Verfahrenseinstellung wegen mehrfacher Sachbeschädigung (vgl. Art.