__ den Strafbefehl noch einmal ohne Vorbehalt bezüglich der darin enthaltenen Rechtmittelbelehrung zustellte, schuf sie damit ein berechtigtes Vertrauen. A.______ durfte daher unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der polizeilichen Zustellung am 13. Februar 2014 zu laufen begann und er daher fristgerecht Einsprache erhob (vgl. BGer 1C_129/2015 vom 9. Juli 2015 E. 3.4). | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 2. a) Die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus beschloss mit Urteil vom 23. Dezember 2014, dass das Verfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung i.S.v.