Da er dies jedoch nicht tat, gilt gemäss der Zustellfiktion der Strafbefehl am 28. Dezember 2013 als zugestellt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft trotz formgültig fristauslösender Eröffnung den Strafbefehl mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung und Fristansetzung ein zweites Mal förmlich mittels polizeilicher Zustellung eröffnete (vgl. zum Ganzen act. 1/IV/17). Indem die Staatsanwaltschaft A.______ den Strafbefehl noch einmal ohne Vorbehalt bezüglich der darin enthaltenen Rechtmittelbelehrung zustellte, schuf sie damit ein berechtigtes Vertrauen.