_ wurde bei der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juni 2013 von der Rapporterstattung an die Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt (act. 1/I/2/Frage 31) und wusste zudem aufgrund des Schriftenwechsels mit dem zuständigen Staatsanwalt (letztmals am 19. November 2013), dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig war. Daher hätte er aufgrund von Treu und Glauben dafür sorgen müssen, dass er vom neuen Strafbefehl (act. 1/IV/15), welcher am 20. Dezember 2013 der Post aufgegeben wurde, Kenntnis erhält. Da er dies jedoch nicht tat, gilt gemäss der Zustellfiktion der Strafbefehl am 28. Dezember 2013 als zugestellt.