Die Rechtsmittelfrist beginnt also grundsätzlich mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist; sie kann sich aber gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängern, wenn eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft – d.h. eine erneute Zustellung mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung – erteilt wird (BGE 115 Ia 20 E. 4 c). A.______ wurde bei der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juni 2013 von der Rapporterstattung an die Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt (act. 1/I/2/Frage 31) und wusste zudem aufgrund des Schriftenwechsels mit dem zuständigen Staatsanwalt (letztmals am 19. November 2013), dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig war.