Die Zustellfiktion gilt auch dann, wenn allfällig ein zweiter Versand und spätere Entgegennahme der Sendung erfolgt (BGE 111 V 101 E. 2 b). Ein zweiter Versand ist somit rechtlich grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, es erfolge zugleich eine erneute Rechtsmittelbelehrung mit Fristansetzung, was den Vertrauensschutz i.S.v. Art. 9 BV begründet (BGer 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 4; BGE 119 V 94 E. 4 b aa). Die Rechtsmittelfrist beginnt also grundsätzlich mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist;