Dies ist der Fall, wenn der Adressat Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hat. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, nach Treu und Glauben unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Sendungen zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1; Arquint, BSK StPO I, Art. 85 N 9). Die Zustellfiktion gilt auch dann, wenn allfällig ein zweiter Versand und spätere Entgegennahme der Sendung erfolgt (BGE 111 V 101 E. 2 b).