Folglich hätte die Staatsanwaltschaft keinen Strafbefehl erlassen dürfen, sondern hätte Anklage erheben müssen (Art. 324 Abs. 1 2. Satzteil StPO). | |||||||||||||||||||||||||| | c) Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht bei der Schweizerischen Post abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion). Dies ist der Fall, wenn der Adressat Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hat.