18 Ziff. 2). Auch wenn man – anders als die Vorinstanz (act. 27 E. I.4.) – die Eingabe von A.______ vom 19. November 2013 als Rückzug seiner Einsprache werten und den Strafbefehl vom 15. Oktober 2013 daher an sich als rechtskräftig betrachten würde, wäre dieser gleichsam ungültig bzw. nichtig. So war der Sachverhalt weder eingestanden (vgl. act. II/2), noch anderweitig ausreichend geklärt (vgl. dazu die folgenden Erwägungen, insbesondere E. III.1.d-g), sodass die Voraussetzungen gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO zum Erlass eines Strafbefehls klar nicht gegeben waren. Folglich hätte die Staatsanwaltschaft keinen Strafbefehl erlassen dürfen, sondern hätte Anklage erheben müssen (Art.