Weshalb die Staatsanwaltschaft auf diese Weise vorging lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen und ist fragwürdig. | |||||||||||||||||||||||||| | Die vorgenannten Erwägungen sind als Anmerkung zu verstehen, widerspräche es doch dem Grundsatz von Treu und Glauben im jetzigen Verfahrensstadium auf diese Fragestellung zurückzukommen und den Strafbefehl vom 15. Oktober 2013 für rechtskräftig und alle nachfolgenden Prozesshandlungen, Verfügungen und Entscheide für ungültig zu erklären (vgl. dazu auch die zutreffenden Erwägungen des Verteidigers des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren, act. 18 Ziff. 2).