Die Desinteresseerklärung vom 13. November 2013 beruhte – wie Abklärungen der Staatsanwaltschaft ergaben (act. 1/IV/12–14) – auf dem freien Willen von E.______. In der Folge betrachtete die Staatsanwaltschaft das Schreiben des Beschuldigten vom 19. November 2013 nicht als Rückzug, sondern sie erliess unter Berücksichtigung der Desinteresseerklärung vom 13. November 2013 einen neuen Strafbefehl vom 20. Dezember 2013 und gleichentags gestützt auf Art. 55a Abs. 1 StGB eine Sistierungsverfügung. Weshalb die Staatsanwaltschaft auf diese Weise vorging lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen und ist fragwürdig.