Diese klaren und unzweideutigen Worte lassen an sich keinen Zweifel daran, dass A.______ seine Einsprache zurück ziehen wollte, weil er mit der Sache abschliessen und nichts mehr damit zu tun haben wollte. Damit wäre der Strafbefehl (act. 1/I/18) rückwirkend auf den Tag seines Erlasses (15. Oktober 2013) in Rechtskraft erwachsen. Die Desinteresseerklärung vom 13. November 2013 beruhte – wie Abklärungen der Staatsanwaltschaft ergaben (act. 1/IV/12–14) – auf dem freien Willen von E.______.