| |||||||||||||||||||||||||| | Mit Einsprache-Eingabe vom 18. November 2013 an die Staatsanwaltschaft (act. 1/IV/9) gab A.______ seinen Unmut über die eingesetzte unentgeltliche Verteidigerin kund und machte kurze Ausführungen zum Tatgeschehen. Im letzten Absatz des Schreibens schrieb A.______ „[…] ziehe ich meinen Einspruch [recte: Einsprache] zurück […]“. Weiter hielt A.______ fest, dass der gesamte Betrag in Rechnung gestellt werden solle, da er seine Ruhe haben wolle. In der Grussformel schrieb er überdies „[…] auf nie mehr Wiedersehen“. Diese klaren und unzweideutigen Worte lassen an sich keinen Zweifel daran, dass A.___