siehe dazu nachstehend Ziff. II.1.c). Gegen den neuen Strafbefehl vom 20. Dezember 2013 erhob A.______ durch seinen beigezogenen Verteidiger D.______ am 24. Februar 2014 Einsprache (act. 1/IV/18). | |||||||||||||||||||||||||| | b) Nach dem Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl wird dieser zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil (Riklin, BSK StPO II, Art. 354 N 18). In Analogie zu Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt bzw. der Strafbefehl erlassen wurde. Erklärt das Opfer das Desinteresse i.S.v. Art. 55a Abs. 1 StGB, so kann die Staatsanwaltschaft das diesbezügliche Verfahren sistieren, muss dies aber nicht.