siehe dazu nachstehend Ziff. II.1.b). Die Staatsanwaltschaft erliess am 20. Dezember 2013 eine Sistierungsverfügung betreffend die einfache Körperverletzung (häusliche Gewalt) (act. 1/IV/16) und gleichzeitig einen neuen Strafbefehl (unter Weglassung des Straftatbestands der einfachen Körperverletzung), welcher jenen vom 15. Oktober 2013 ersetzen sollte (act. 1/IV/15). Dieser Strafbefehl wurde von A.______ innerhalb der siebentägigen Abholfrist nicht bei der Schweizerischen Post abgeholt. In der Folge liess die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 13. Februar 2014 ein zweites Mal – diesmal polizeilich – zustellen (act. 1/IV/17; siehe dazu nachstehend Ziff.