Der Verteidiger des Beschuldigten liess sich hierzu mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 vernehmen, ebenso reichte die Anklägerin am 6. Oktober 2015 eine entsprechende Vernehmlassung ein. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | II. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 1. a) Am 15. Oktober 2013 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen A.______ wegen einfacher Körperverletzung (häusliche Gewalt), mehrfacher Sachbeschädigung, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte (act. 1/I/18), wogegen A.______ am 24. Oktober 2013 (Poststempel)