| |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 4. Im Nachgang zur Berufungsverhandlung zog das Obergericht zwecks Ergänzung der Beweise die Bildaufzeichnungen der Überwachungskamera des Polizeipostens Schwanden bei (act. 51 und 52). Diese Videoaufzeichnungen wurden dem Verteidiger des Beschuldigten sowie der Anklägerin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs am 25. September 2015 gezeigt und diesen Frist zu allfälliger Stellungnahme bis am 23. Oktober 2015 angesetzt (act. 52 – 54). Der Verteidiger des Beschuldigten liess sich hierzu mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 vernehmen, ebenso reichte die Anklägerin am 6. Oktober 2015 eine entsprechende Vernehmlassung ein.