Das begründete Urteil (act. 27) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 13. April 2015 zugestellt (act. 35 i.V.m. act. 34). Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 (act. 36) reichte der Verteidiger des Beschuldigten innert Frist die begründete Berufungserklärung ein. Daraufhin erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Kantonspolizei Glarus fristgerecht Anschlussberufung (vgl. act. 41 – 44). In ihren Berufungs- (act. 36) bzw. Anschlussberufungserklärungen (act. 43 und 44), respektive anlässlich der am 11. September 2015 abgehaltenen Berufungsverhandlung (act. 49), liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 4.