119 Tagessätze zu je CHF 30.–) widerrufen und für vollziehbar erklärt. Es wurde angeordnet, dass das polizeilich sichergestellte Klappmesser von A.______ eingezogen und vernichtet werde. Im Übrigen wurden A.______ die Verfahrenskosten zur Hälfte auferlegt und wurde ihm eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘500.– zugesprochen. | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 3. Das vorinstanzliche Urteil (act. 21) wurde den Parteien am 14./15. Januar 2015 zugestellt (act. 22-26). Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 (act. 26) meldete der Verteidiger des Beschuldigten rechtzeitig die Berufung an. Das begründete Urteil (act.