_ | |||||||||||||||||||||||||| | Das Gericht zieht in Betracht: | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | I. | |||||||||||||||||||||||||| | Prozessverlauf und Gegenstand der Berufung | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | 1. Dem vorliegend zu beurteilenden Berufungs- bzw. den Anschlussberufungsverfahren liegt ein Ereignis vom 22. Juni 2013 zugrunde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus wirft A.______ vor (act. 2), an jenem Datum den Eingangsbereich des Polizeipostens Schwanden sowie dessen Arrestzelle verwüstet zu haben. Überdies soll er die Motorhaube des Privatfahrzeuges der Polizeibeamtin B.______ beschädigt und die Polizeibeamten C.__