{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-01", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00022_2016-04-01.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=633&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ab1a15f2c8def523b7a446676cc58d1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2015.00022", "OGS.2016.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:25:14", "Checksum": "9326c1b307ca82acd14740fe26f167ed", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)\nRegeste:\nMehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.\n\n\n2. a) Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es grundsätzlich ein neues Urteil, welches an die Stelle des erstinstanzlichen Entscheids tritt (Art. 408 StPO). Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO ist die Sache jedoch zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Werden – wie vorliegend (vgl. soeben, E. III.1.d-e) – Teilnahmerechte verletzt oder wird das Urteil auf nicht verwertbare Beweise abgestützt und/oder Zivilpunkte nicht behandelt, so handelt es sich um „wesentliche Mängel […], durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können […]“. Eine Heilung dieses Mangels ist somit ausgeschlossen und eine Rückweisung gerechtfertigt (Eugster, BSK StPO II, Art. 409 N 1).\nb) Damit ist die Sache entsprechend dem soeben zitierten Art. 409 Abs. 1 StPO an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen. Gemäss dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung wäre die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. Dies ist indes in Fällen wie dem Vorliegenden, in welchem es um die Durchführung einer eigentlichen Strafuntersuchung geht, nicht angängig, weil nicht mit dem in Art. 6 StPO normierten Untersuchungsgrundsatz vereinbar. Gemäss diesem sowie der generellen, grundlegenden Konzeption der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ist nämlich die rechtsprechende Tätigkeit des Richters von staatsanwaltlichen Funktionen zu trennen (Schmid, a.a.O., N 134). Aus der Strafprozessordnung ergibt sich dies daraus, dass diese der Staatsanwaltschaft die Hauptverantwortung für die Beweissammlung und die Führung einer fairen Strafuntersuchung zuweist (vgl. neben Art. 6 StPO bspw. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sowie Art. 16 StPO), wohingegen sie den Gerichten die unabhängige und unparteiliche Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft mittels Anklageschrift – welche sich auf die von ihr erhobenen Beweise stützt – zur Beurteilung gebrachten Straftaten auferlegt (vgl. u.a. Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 4 und Art. 19 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund ist die Sache nicht an die Vorinstanz, sondern an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dies, zumal Art. 329 Abs. 2 StPO der Vorinstanz ohnehin die Möglichkeit einräumt, Straffälle an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn das Verfahren ohne die Ergänzung oder Berichtigung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft nicht weitergeführt und ein Sachurteil nicht gefällt werden kann (vgl. dazu E. III.1.g; BGE 141 IV 46 f. E. 1.6.2; BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2.2; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Fribourg 2012, S. 683).\nc) Im Rahmen der weiteren Behandlung der Sache wird die Staatsanwaltschaft insbesondere die zwei strafantragstellenden Polizeibeamten als Auskunftspersonen sowie eventuell einen weiteren Polizeifunktionär als Zeugen einzuvernehmen haben. Sodann wird sie A.______ einzuvernehmen und mit den Aussagen der Polizeibeamten, der Fotodokumentation und dem Videobildmaterial zu konfrontieren haben. Dabei dürfte die genaue Abklärung des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. vielmehr des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung den Schwerpunkt der Untersuchung ausmachen. Bisher wurde weder abgeklärt, ob der Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB erfüllt sein könnte, noch ob A.______ den involvierten Polizeibeamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB “gedroht“ und inwiefern sich eine allfällige Drohung auf welche Amtshandlungen ausgewirkt hat. Weiter werden sich in der Strafuntersuchung Abklärungen zu den Zivilforderungen der Privatkläger und zu den Vorstrafen von A.______ aufdrängen.\n3. Ausgangsgemäss erübrigen sich – von den nachfolgenden Erwägungen betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen abgesehen – Ausführungen zu den weiteren Vorbringen und Anträgen der Parteien in deren Berufungs- bzw. Berufungsantwortschriften und zum angefochtenen vorinstanzlichen Urteil.\nIV.\nKosten- und Entschädigungsfolgen\n1. Erfolgt wie vorliegend eine Rückweisung des Verfahrens, so sind die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens sowie nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz auch jene der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Demzufolge fallen die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz. Angesichts der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens (vorne, E. III.1.g) sind auch die diesbezüglichen Kosten in Aufhebung der von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (act. 27 Dispositiv-Ziff. 7 f.) auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Schmid, a.a.O., N 1800). Über die Kostenfestsetzung und -verlegung für die nunmehr gleichsam wieder aufzunehmende Untersuchung wird die Staatsanwaltschaft bzw. gegebenenfalls die Gerichte bei Erledigung derselben zu befinden haben.\n2. Sodann ist Dispositiv-Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils (act. 27) aufzuheben und dem Beschuldigten für die ihm entstandenen Umtriebe im Rechtsmittelverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 5‘000.– (inkl. Auslagen und 8% MwSt) zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und Art. 409 StPO). Über Entschädigungsfragen im Zusammenhang mit der Untersuchung werden die Staatsanwaltschaft bzw. gegebenenfalls die Gerichte bei Erledigung der Sache zu entscheiden haben.\n"}