{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-01", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00022_2016-04-01.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=633&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ab1a15f2c8def523b7a446676cc58d1d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00022", "OGS.2016.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:14", "Checksum": "268a53dea7857303a977967bf31e051e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)\nRegeste:\nMehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.\n\n\nc) Im Rahmen der weiteren Behandlung der Sache wird die Staatsanwaltschaft insbesondere die zwei strafantragstellenden Polizeibeamten als Auskunftspersonen sowie eventuell einen weiteren Polizeifunktionär als Zeugen einzuvernehmen haben. Sodann wird sie A.______ einzuvernehmen und mit den Aussagen der Polizeibeamten, der Fotodokumentation und dem Videobildmaterial zu konfrontieren haben. Dabei dürfte die genaue Abklärung des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. vielmehr des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung den Schwerpunkt der Untersuchung ausmachen. Bisher wurde weder abgeklärt, ob der Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB erfüllt sein könnte, noch ob A.______ den involvierten Polizeibeamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB “gedroht“ und inwiefern sich eine allfällige Drohung auf welche Amtshandlungen ausgewirkt hat. Weiter werden sich in der Strafuntersuchung Abklärungen zu den Zivilforderungen der Privatkläger und zu den Vorstrafen von A.______ aufdrängen. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n3. Ausgangsgemäss erübrigen sich – von den nachfolgenden Erwägungen betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen abgesehen – Ausführungen zu den weiteren Vorbringen und Anträgen der Parteien in deren Berufungs- bzw. Berufungsantwortschriften und zum angefochtenen vorinstanzlichen Urteil. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nIV. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nKosten- und Entschädigungsfolgen |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. Erfolgt wie vorliegend eine Rückweisung des Verfahrens, so sind die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens sowie nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz auch jene der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Demzufolge fallen die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz. Angesichts der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens (vorne, E. III.1.g) sind auch die diesbezüglichen Kosten in Aufhebung der von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (act. 27 Dispositiv-Ziff. 7 f.) auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Schmid, a.a.O., N 1800). Über die Kostenfestsetzung und -verlegung für die nunmehr gleichsam wieder aufzunehmende Untersuchung wird die Staatsanwaltschaft bzw. gegebenenfalls die Gerichte bei Erledigung derselben zu befinden haben. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. Sodann ist Dispositiv-Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils (act. 27) aufzuheben und dem Beschuldigten für die ihm entstandenen Umtriebe im Rechtsmittelverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 5‘000.– (inkl. Auslagen und 8% MwSt) zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und Art. 409 StPO). Über Entschädigungsfragen im Zusammenhang mit der Untersuchung werden die Staatsanwaltschaft bzw. gegebenenfalls die Gerichte bei Erledigung der Sache zu entscheiden haben. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nV. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nBemerkung |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nRückweisungsentscheide wie der Vorliegende gelten im Bereich des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) grundsätzlich als Zwischenentscheide, welche nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht mit Beschwerde (hier: Beschwerde in Strafsachen) anfechtbar sind. Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG stellen Rückweisungsentscheide dann dar, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2; BGE 134 II 124 E. 1.3; VG ZH, VB.2012.00428 vom 5. Oktober 2012 E. 4). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nDas Gericht beschliesst: |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nRechtsmittelbelehrung |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nGegen den vorliegenden Entscheid kann im Sinne der Erwägungen (E. V) in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Dabei können die Beschwerdegründe gemäss Art. 95 ff. BGG geltend gemacht werden. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 81 BGG. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, gerechnet ab Zustellung dieses Entscheides. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nObergerichtspräsident Gerichtsschreiberin |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|"}