{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-01", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00022_2016-04-01.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=633&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ab1a15f2c8def523b7a446676cc58d1d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00022", "OGS.2016.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:14", "Checksum": "268a53dea7857303a977967bf31e051e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)\nRegeste:\nMehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.\n\n\ng) Der infolge Einsprache als Anklageschrift geltende Strafbefehl vom 20. Dezember 2013 (act. 2) basiert daher auf einer offensichtlich unzureichenden Strafuntersuchung. Dadurch wurden das Fairnessgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sowie der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO und insbesondere grundlegende Rechte des Beschuldigten verletzt. Nach Massgabe von Art. 329 Abs. 2 StPO hätte somit die Vorinstanz das Verfahren sistieren und die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückweisen oder zumindest entsprechend dem beschränkten Unmittelbarkeitsprinzip gemäss Art. 343 Abs. 1 und Abs. 2 StPO nicht ordnungsgemäss oder unvollständig erhobene Beweise erheben bzw. ergänzen müssen. Ob und unter welchen Voraussetzungen das Gericht gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO die Anklage zur ergänzenden Erhebung von Beweisen an die Staatsanwaltschaft zurückweisen kann ist umstritten. Nach der einen Meinung ist dies unzulässig, nach der anderen Meinung ist dies in gewissen Fällen grundsätzlich zulässig. Das Bundesgericht hat erkannt, dass eine solche Rückweisung zur Erhebung unverzichtbarer Beweise zulässig ist, wobei jedoch aufgrund der gerichtlichen Beweisabnahme i.S.v. Art. 343 StPO Zurückhaltung geboten sei. Eine Rückweisung zur Beweisergänzung sei somit nur ganz ausnahmsweise zulässig (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 39). In casu ist ein solcher Ausnahmefall gegeben, da hier nicht ein einzelner, ergänzender Beweis erhoben werden muss, sondern eine Strafuntersuchung geführt werden muss, was nicht die Aufgabe des Gerichts ist (vgl. dazu E. III.2.b). Indem die Vorinstanz es unterliess die Sache zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen oder i.S.v. Art. 343 StPO tätig zu werden, verletzte – neben der Staatsanwaltschaft – auch sie den Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen, da die zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden. Es liegt somit eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor, weshalb der angefochtene vorinstanzliche Entscheid aufzuheben ist (Art. 398 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 409 Abs. 1 StPO). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. a) Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es grundsätzlich ein neues Urteil, welches an die Stelle des erstinstanzlichen Entscheids tritt (Art. 408 StPO). Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO ist die Sache jedoch zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Werden – wie vorliegend (vgl. soeben, E. III.1.d-e) – Teilnahmerechte verletzt oder wird das Urteil auf nicht verwertbare Beweise abgestützt und/oder Zivilpunkte nicht behandelt, so handelt es sich um „wesentliche Mängel […], durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können […]“. Eine Heilung dieses Mangels ist somit ausgeschlossen und eine Rückweisung gerechtfertigt (Eugster, BSK StPO II, Art. 409 N 1). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Damit ist die Sache entsprechend dem soeben zitierten Art. 409 Abs. 1 StPO an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen. Gemäss dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung wäre die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. Dies ist indes in Fällen wie dem Vorliegenden, in welchem es um die Durchführung einer eigentlichen Strafuntersuchung geht, nicht angängig, weil nicht mit dem in Art. 6 StPO normierten Untersuchungsgrundsatz vereinbar. Gemäss diesem sowie der generellen, grundlegenden Konzeption der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ist nämlich die rechtsprechende Tätigkeit des Richters von staatsanwaltlichen Funktionen zu trennen (Schmid, a.a.O., N 134). Aus der Strafprozessordnung ergibt sich dies daraus, dass diese der Staatsanwaltschaft die Hauptverantwortung für die Beweissammlung und die Führung einer fairen Strafuntersuchung zuweist (vgl. neben Art. 6 StPO bspw. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO sowie Art. 16 StPO), wohingegen sie den Gerichten die unabhängige und unparteiliche Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft mittels Anklageschrift – welche sich auf die von ihr erhobenen Beweise stützt – zur Beurteilung gebrachten Straftaten auferlegt (vgl. u.a. Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 4 und Art. 19 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund ist die Sache nicht an die Vorinstanz, sondern an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dies, zumal Art. 329 Abs. 2 StPO der Vorinstanz ohnehin die Möglichkeit einräumt, Straffälle an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn das Verfahren ohne die Ergänzung oder Berichtigung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft nicht weitergeführt und ein Sachurteil nicht gefällt werden kann (vgl. dazu E. III.1.g; BGE 141 IV 46 f. E. 1.6.2; BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2.2; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Fribourg 2012, S. 683). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|"}