{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-01", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00022_2016-04-01.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=633&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ab1a15f2c8def523b7a446676cc58d1d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00022", "OGS.2016.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:14", "Checksum": "268a53dea7857303a977967bf31e051e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)\nRegeste:\nMehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.\n\n\ne) Betreffend die Sachbeschädigung beim Polizeiposten Schwanden sowie dessen Arrestzelle stellt die detaillierte Fotodokumentation (act. 1/II/6) zusammen mit dem Polizeirapport (act. 1/II/1) ein gutes und genügendes Beweismittel dar, um A.______ die erwähnte Straftat nachzuweisen. Dennoch hätte sich – spätestens nach erfolgter Einsprache – aufgedrängt, das Videomaterial vom Eingangsbereich des Polizeipostens beizuziehen und als Beweisstück zu den Akten zu nehmen. Videoaufzeichnungen dokumentieren Straftaten hervorragend und eignen sich als Beweisstücke bestens, weswegen es nicht nachvollziehbar ist, dass die Staatsanwaltschaft die Videoaufzeichnungen nicht zu den Untersuchungsakten nahm (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen des Verteidigers von A.______, act. 56 Ziff. 1) |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie zwei schriftlichen Berichte der involvierten Polizeibeamten (sowie der Polizeirapport) sind – aus den nachfolgenden Gründen – nicht geeignet, die A.______ vorgeworfenen Straftaten rechtsgenüglich nachzuweisen: So wird in keinem dieser Aktenstücke der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 StGB, sondern der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB erwähnt. Entsprechend äussern sich die Polizeibeamten auch nicht zu einer allfälligen Drohung und dadurch verursachten Angst oder Schrecken i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB. Dennoch schreibt die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 20. Dezember 2013 (act. 2), dass „die Polizeibeamten in Schrecken versetzt“ wurden. Die Vorinstanz hingegen sah den objektiven Tatbestand durch Anwendung von Gewalt als erfüllt (act. 27 Ziff. 6.8). Dies zeigt umso deutlicher, dass die schriftlichen Berichte teilweise unklar und zu wenig präzise sind, als dass die Staatsanwaltschaft diese ohne weitere Abklärungen als Beweisstücke hätte heranziehen dürfen. Kommt noch hinzu, dass A.______ diese Berichte der Polizeibeamten gar nie vorgelegt wurden und er folglich dazu keine Stellung nehmen konnte. Weiter wurde ihm im Vorverfahren nie der Vorhalt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung gemacht. Immerhin konnte sich A.______ anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz zu diesen Anschuldigungen äussern, womit zumindest dieser Mangel (Verletzung von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO) als geheilt gelten kann (vgl. dazu auch die Erwägungen der Vorinstanz, act. 27 Ziff. 6.3 ff.). Jedoch wurde A.______ auch vor der Vorinstanz nicht mit den schriftlichen Berichten der Polizeibeamten konfrontiert, sodass diese Berichte nicht gegen ihn verwendet werden dürfen (vgl. E. III.1.b). Folglich kann offen bleiben, ob die schriftlichen Berichte mangels Erfüllung der formellen Erfordernisse (vgl. act. 1/II/11, wonach die Polizeibeamten „unterschriftlich als Auskunftspersonen zu befragen“ seien) überhaupt verwertbar wären. Weiter erhielt A.______ – ebenso wie die weiteren Verfahrensbeteiligten – nie Gelegenheit, sich zu den Zivilansprüchen bzw. -forderungen zu äussern. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft nach Einsicht in den Strafregisterauszug die Akten der Strafverfahren, aus welchen die einschlägigen Vorstrafen von A.______ herrühren, nicht einholte, können diese doch einen entscheidenden Einfluss auf den Entscheid über den Widerruf haben. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nf) Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall, insbesondere in Bezug auf die Straftatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung, in Tat und Wahrheit keine Untersuchung durchgeführt hat. Vielmehr begnügte sie sich mit den zwei schriftlichen Berichten der involvierten Polizeibeamten und stellte bei der Begründung des Strafbefehls vom 20. Dezember 2013 betreffend den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Beschimpfung vollumfänglich auf diese ab (vgl. act. 2 S. 3 sowie act. 1/II/12-13). Mit anderen und/oder abweichenden Beweisen setzte sie sich nicht auseinander, was sie jedoch auch nicht musste bzw. konnte, da solche ja gar nicht vorhanden waren. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|"}