{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-01", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00022_2016-04-01.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=633&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ab1a15f2c8def523b7a446676cc58d1d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00022", "OGS.2016.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:14", "Checksum": "268a53dea7857303a977967bf31e051e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)\nRegeste:\nMehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.\n\n\nb) Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Im Beweiserhebungsverfahren bedeutet dies konkret, dass die Parteien – insbesondere die beschuldigte Person – das Recht haben, anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO, Grundsatz der Parteiöffentlichkeit des Vorverfahrens). Dieses Recht stellt eine Konkretisierung des verfassungsrechtlich geschützten rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV) dar und entspricht dem Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Die Partei erhält damit Gelegenheit, die Beweiserhebung beeinflussen, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in Frage stellen zu können (Schleiminger Mettler, BSK StPO I, Art. 147 N 3). Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, in denen eine Konfrontation (aus objektiven, von der Staatsanwaltschaft nicht zu vertretenden Gründen) nicht möglich war, ist eine belastende Aussage von Zeugen oder Auskunftspersonen deshalb grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, diese Aussage in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen (BGer 6B_620/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3.2 m.w.H.; BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; BGE 133 I 41 E. 3.1). Dem Teilnahmerecht kann bei Einholung eines schriftlichen Berichts anstelle einer mündlichen Einvernahme (Art. 145 StPO) nur mittelbar Rechnung getragen werden. Immerhin hat die Partei Anspruch darauf, vom Inhalt des schriftlichen Berichts Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen, was wohl in einer mündlichen Einvernahme geschehen muss. Werden die Teilnahmerechte nicht gewahrt, darf ein schriftlicher Bericht nicht – auch nicht als Indiz – zu Lasten der “abwesenden“ Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO; Häring, BSK StPO I, Art. 145 N 11; BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.1.; vgl. zum Ganzen auch Schleiminger Mettler, BSK StPO I, Art. 147 N 29 ff., v.a. N 33 und Fn. 58). Allgemein sollten schriftliche Berichte i.S.v. Art. 145 StPO nur sehr zurückhaltend und ausnahmsweise eingeholt werden (BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1). Insbesondere bei entscheidenden und wesentlichen Zeugen ist zumindest einmal eine mündliche Einvernahme durchzuführen, da es auf den persönlichen Eindruck der Person ankommt (Häring, BSK StPO I, Art. 145 N 6). Im Übrigen sind bei Einholung eines schriftlichen Berichts auch die formellen Erfordernisse, die bei der mündlichen Einvernahme gelten, zu beachten und hat demnach eine fehlende Rechtsbelehrung ein Verwertungsverbot des schriftlichen Berichts zur Folge (Häring, BSK StPO I, Art. 145 N 10). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, kein Beweis geführt (sog. antizipierte Beweiswürdigung, Art. 139 Abs. 2 StPO). So darf die Staatsanwaltschaft trotz ihrer grundsätzlichen Beweisführungsobliegenheit auf weitere Beweiserhebungen verzichten, wenn sie in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und sie zudem in antizipierter Würdigung weiterer möglicher Beweise annimmt, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert. Die Staatsanwaltschaft hat sich also zu fragen, ob sich an ihrer Einschätzung des Beweisergebnisses etwas ändern würde, wenn der Beweis erbracht wäre (BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.2 und E. 3.4). Jedoch darf die Staatsanwaltschaft Fragen der beschuldigten Person an einen Belastungszeugen nicht auf dem Weg der antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklären (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) In Bezug auf die Vorwürfe der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie der Beschimpfung, liegen im Wesentlichen folgende Beweismittel bei den Akten: Polizeirapport vom 18. August 2013 (act. 1/II/1), polizeiliche Einvernahme von A.______ vom 22. Juni 2013 (act. 1/II/2), Fotodokumentation vom Polizeiposten Schwanden und der Arrestzelle (act. 1/II/6), zwei schriftliche Berichte der betreffenden Polizeibeamten (act. 1/II/12 und 13; als Reaktion auf den Ermittlungsauftrag an die Polizei [vor Eröffnung] zur Befragung der Polizeibeamten B.______ / C.______ [act. 1/II/11]), Strafregisterauszug von A.______ (act. 1/III/1). Nach erfolgter Einsprache vom 24. Oktober 2013 war – in Bezug auf die obgenannten Delikte – der Ermittlungsauftrag an die Polizei (nach Eröffnung) zur Befragung der Polizeibeamten B.______ / C.______ als Auskunftspersonen sowie allfälliger weiterer Zeugen (act. 1/IV/7) die einzige Verfahrenshandlung, die die Staatsanwaltschaft zur Erlangung weiterer Beweise unternahm, doch gab die Kantonspolizei den Auftrag unter Hinweis auf Art. 56 StPO wegen Befangenheit unerledigt wieder zurück (act. 1/IV/8). Bezüglich der drei erwähnten Straftaten bestanden die Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft somit einzig in der Erteilung zweier Ermittlungsaufträge an die Polizei sowie der Einholung eines Strafregisterauszuges. Insbesondere nahm der Staatsanwalt die im Ermittlungsauftrag vom 13. November 2013 als notwendig erachtete Befragung der beiden Polizeibeamten B.______ und C.______ sowie eines weiteren Polizeifunktionärs als Zeugen nach unerledigter Rückgabe des Ermittlungsauftrags durch die Kantonspolizei nicht mehr vor. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|"}