{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-01", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00022_2016-04-01.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=633&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ab1a15f2c8def523b7a446676cc58d1d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00022", "OGS.2016.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:14", "Checksum": "268a53dea7857303a977967bf31e051e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)\nRegeste:\nMehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.\n\n\nAus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Kantonspolizei als verletzt i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB gilt, unabhängig davon, ob sie Eigentümerin, Mieterin oder auch nur Gebrauchsberechtigte der Räumlichkeiten des Polizeipostens Schwanden ist. Weitere Abklärungen zu den Berechtigungsverhältnissen an den Räumlichkeiten des Polizeipostens Schwanden erübrigen sich daher. Zudem ist erstellt, dass für die Sachbeschädigungen der Strafantrag als gestellt gilt, auch wenn auf dem Formular nur die Felder Straf- und Zivilklage angekreuzt und unterschrieben wurden. Weiter ist zu folgern, dass der Strafantrag nicht nur für qualifizierte Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB, sondern auch für den Grundtatbestand derselben Norm gilt, da eine falsche rechtliche Qualifizierung des fraglichen Sachverhalts unbeachtlich ist. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\ncc) Gemäss Art. 26 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (RVOV; GS II A/3/3) sind die Leiter bzw. die Stellvertreter der Hauptabteilungen, Abteilungen und Fachstellen zeichnungsberechtigt. Die Kantonspolizei, bestehend aus drei Abteilungen (Spezialdienste, Regionalpolizei, Kriminalpolizei), bildet eine der Hauptabteilungen des Sicherheits- und Justizdepartementes (Anhang II Art. A2-6 Abs. 1 lit. b RVOV). Der Regierungsrat hat die Organisation der Kantonspolizei gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG; GS V A/11/1) in der Polizeiverordnung (PolV; GS V A/11/2) geregelt. Demnach ist die Kantonspolizei dem Departement für Sicherheit und Justiz unterstellt (Art. 1 Abs. 1 PolV). Den Führungsstab der Kantonspolizei bilden der Polizeikommandant zusammen mit den ihm direkt unterstellten Abteilungsleitern und Stabsmitarbeitern (Art. 3 Abs. 1 PolV). Die Stellvertreter des Polizeikommandanten rekrutieren sich aus den Direktunterstellten (Art. 3 Abs. 2 PolV). F.______ ist gemäss Staatskalender 2012/2014 sowie gemäss Organigramm des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons Glarus (Stand 1. August 2015) seit mindestens November 2012 Chef bzw. Leiter der Abteilung Spezialdienste der Kantonspolizei Glarus. Diese Abteilung steht dem ganzen Korps als Logistik- und Dienstleistungsbetrieb planend, beratend und unterstützend zur Seite und erfüllt unter anderem Aufgaben wie Liegenschaftsunterhalt sowie Unterhalt von technischen Anlagen (www.gl.ch > Kantonspolizei > Spezialdienste). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nSomit ist auch erstellt, dass F.______ als Chef bzw. Leiter der Abteilung Spezialdienste vertretend für die Kantonspolizei Glarus das Formular „Strafantrag / Privatklage“ ausfüllen und unterzeichnen durfte. Dies gilt umso mehr, als gerade die Abteilung Spezialdienste den Unterhalt von Liegenschaften und technischen Anlagen der Kantonspolizei Glarus zur Aufgabe hat. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. a) Der im Schweizerischen Strafprozessrecht geltende Untersuchungsgrundsatz schreibt vor, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären und dabei belastende und entlastende Umstände berücksichtigen (Art. 6 StPO). Die Staatsanwaltschaft klärt den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden und bei allfälliger Anklageerhebung die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen liefern kann (Art. 308 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Grundsätzlich obliegt es somit der Staatsanwaltschaft, die notwendigen Beweise zu erheben und ist es sie, die die Hauptverantwortung für die Beweiserhebung trägt. Aufgrund des Prinzips der beschränkten Unmittelbarkeit der Beweise vor Gericht kommt der Untersuchung im Vorverfahren eine besondere Bedeutung zu (BGer 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.2.1). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|"}