{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-01", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00022_2016-04-01.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=633&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ab1a15f2c8def523b7a446676cc58d1d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00022", "OGS.2016.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:14", "Checksum": "268a53dea7857303a977967bf31e051e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)\nRegeste:\nMehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.\n\n\nc) Der Verteidiger des Beschuldigten focht mit seiner Berufungserklärung (act. 36) die Beschluss-Dispositiv-Ziff. 1 (Verfahrenseinstellung betr. mehrfacher Sachbeschädigung und Beschimpfung von C.______) sowie Urteils-Dispositiv-Ziff. 2 (Freispruch betr. geringfügige Sachbeschädigung in Bezug auf den Personenwagen von B.______) des vorinstanzlichen Beschlusses/Urteils (act. 27) nicht an. Die Beschluss-Dispositiv-Ziff. 1 betreffend Beschimpfung von C.______ bildete ebenso nicht Gegenstand der Anschlussberufungen (vgl. die eingangs wiedergegebenen Anträge der Parteien), hingegen die Verfahrenseinstellung wegen mehrfacher Sachbeschädigung (vgl. Art. 401 Abs. 2 StPO). Die Urteils-Dispositiv-Ziff. 2 bildete zunächst Gegenstand der Anschlussberufungen (act. 43 und 44); von den diesbezüglichen Anträgen wurde anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch Abstand genommen (act. 49 S. 21 und S. 23). Der Kantonspolizei fehlt es ohnehin an der Legitimation zur Anschlussberufung in Zusammenhang mit der allfälligen geringfügigen Sachbeschädigung am privaten Personenwagen der Privatklägerin B.______ (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger B.______ und C.______ haben keine Anschlussberufung erhoben. Es ist somit vorab mit Beschluss festzustellen, dass die Beschluss-Dispositiv-Ziff. 1 betreffend Beschimpfung von C.______ und Urteils-Dispositiv-Ziff. 2 betreffend geringfügige Sachbeschädigung in Rechtskraft erwachsen sind. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n3. a) Anlässlich des Vorfalls vom 22. Juni 2013 beim Polizeistützpunkt Schwanden füllten die beteiligten Polizeibeamten C.______ und B.______ sowie F.______ je ein Formular „Strafantrag / Privatklage“ aus. F.______ (handelnd für die Kantonspolizei Glarus, vgl. dazu nachstehend E. II.3.c.cc) liess den Abschnitt Strafantrag leer, kreuzte aber die Abschnitte Strafklage und Zivilklage mit „ja“ an für den Vorfall/Delikt „Sachbeschädigung Art. 144 Abs. 3 StGB“ (act. 1/II/3). Genau gleich füllte C.______ das Formular aus, aber betreffend den Vorfall/Delikt „Hinderung einer Amtshandlung/Nichtbefolgen einer Anordnung“ (act. 1/II/4). Einzig B.______ füllte – neben den Abschnitten der Straf- und Zivilklage – auch den Abschnitt Strafantrag betreffend „Sachbeschädigung/Hinderung einer Amtshandlung/Nichtbefolgen einer Anordnung/Beschimpfung“ aus (act. 1/II/5). Gestützt auf diese Formulare klagte die Staatsanwaltschaft A.______ wegen mehrfacher Sachbeschädigung, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte an (act. 3 i.V.m. act. 2). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Die Vorinstanz zog in Erwägung, im von F.______ ausgefüllten Formular werde in der Zeile „Vorfall/Delikt“ der qualifizierte Tatbestand der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB aufgeführt, obwohl es sich um einen Fall von Abs. 1 des nämlichen Artikels handle. Daher könnte der Strafantrag ungültig sein. Insbesondere jedoch fehle auf diesem Formular eine Unterschrift mit Ort und Datum im Feld „Strafantrag“; eine solche fände sich nur in den Abschnitten „Strafklage“ und „Zivilklage“. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass für die Sachbeschädigung im Eingangsbereich und in der Arrestzelle des Polizeipostens gar kein gültiger Strafantrag vorliege. Es erscheine zudem fraglich, ob F.______ zur Stellung eines Strafantrages namens des Kantons Glarus (recte: Kantonspolizei Glarus) überhaupt legitimiert sei. Mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrages und folglich Fehlens einer Prozessvoraussetzung sei das Verfahren betreffend die Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB einzustellen (vgl. zum Ganzen act. 27 Ziff. 5.3 und Ziff. 5.4). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) aa) Bei dem zur Anklage gebrachten Straftatbestand der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters mittels Strafantrag beantragen (vgl. Art. 30 Abs. 1 StGB). Als Verletzter gilt nur, wer materiellrechtlich Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes ist, was sich wiederum erst aus der Auslegung des betreffenden Tatbestandes ergibt (BGE 118 IV 211 E. 2). Nach der Rechtsprechung ist nicht nur der Eigentümer antragsberechtigt, sondern überdies auch der Mieter bzw. jeder Berechtigte, der die Sache nicht mehr gebrauchen kann, dessen schutzwürdige Interessen durch die Sachbeschädigung also beeinträchtigt wurden (BGE 117 IV 439 E. 1 b; Weissenberger, BSK StGB II, Art. 144 N 96). Der Strafantrag muss nicht als solcher benannt sein und auch eine falsche Bezeichnung schadet nicht (Riedo, BSK StGB I, Art. 30 N 53). Der Strafantrag braucht lediglich eine Umschreibung des zu verfolgenden Sachverhalts, wobei dessen rechtliche Würdigung den Behörden obliegt. Nennt der Antragsteller dennoch einen Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese rechtliche Qualifikation nicht gebunden (BGE 131 IV 98 E. 3.1). Eine falsche rechtliche Qualifikation macht den Strafantrag somit nicht ungültig (Riedo, BSK StGB I, Art. 30 N 54). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nbb) Erklärt die geschädigte Person, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, konstituiert sie sich als Privatklägerin (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Wer Strafklage erhebt, d.h. sich im Strafpunkt als Privatkläger konstituiert hat, will offenkundig die Verfolgung der Tat und des Täters, weshalb eine Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO als Strafantrag zu qualifizieren ist (Riedo, BSK StGB I, Art. 30 N 50, mit weiteren Verweisen). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|"}