{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-01", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00022_2016-04-01.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=633&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ab1a15f2c8def523b7a446676cc58d1d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00022", "OGS.2016.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:14", "Checksum": "268a53dea7857303a977967bf31e051e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)\nRegeste:\nMehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.\n\n\nDie vorgenannten Erwägungen sind als Anmerkung zu verstehen, widerspräche es doch dem Grundsatz von Treu und Glauben im jetzigen Verfahrensstadium auf diese Fragestellung zurückzukommen und den Strafbefehl vom 15. Oktober 2013 für rechtskräftig und alle nachfolgenden Prozesshandlungen, Verfügungen und Entscheide für ungültig zu erklären (vgl. dazu auch die zutreffenden Erwägungen des Verteidigers des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren, act. 18 Ziff. 2). Auch wenn man – anders als die Vorinstanz (act. 27 E. I.4.) – die Eingabe von A.______ vom 19. November 2013 als Rückzug seiner Einsprache werten und den Strafbefehl vom 15. Oktober 2013 daher an sich als rechtskräftig betrachten würde, wäre dieser gleichsam ungültig bzw. nichtig. So war der Sachverhalt weder eingestanden (vgl. act. II/2), noch anderweitig ausreichend geklärt (vgl. dazu die folgenden Erwägungen, insbesondere E. III.1.d-g), sodass die Voraussetzungen gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO zum Erlass eines Strafbefehls klar nicht gegeben waren. Folglich hätte die Staatsanwaltschaft keinen Strafbefehl erlassen dürfen, sondern hätte Anklage erheben müssen (Art. 324 Abs. 1 2. Satzteil StPO). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht bei der Schweizerischen Post abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion). Dies ist der Fall, wenn der Adressat Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hat. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, nach Treu und Glauben unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Sendungen zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1; Arquint, BSK StPO I, Art. 85 N 9). Die Zustellfiktion gilt auch dann, wenn allfällig ein zweiter Versand und spätere Entgegennahme der Sendung erfolgt (BGE 111 V 101 E. 2 b). Ein zweiter Versand ist somit rechtlich grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, es erfolge zugleich eine erneute Rechtsmittelbelehrung mit Fristansetzung, was den Vertrauensschutz i.S.v. Art. 9 BV begründet (BGer 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 4; BGE 119 V 94 E. 4 b aa). Die Rechtsmittelfrist beginnt also grundsätzlich mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist; sie kann sich aber gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängern, wenn eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft – d.h. eine erneute Zustellung mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung – erteilt wird (BGE 115 Ia 20 E. 4 c). A.______ wurde bei der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juni 2013 von der Rapporterstattung an die Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt (act. 1/I/2/Frage 31) und wusste zudem aufgrund des Schriftenwechsels mit dem zuständigen Staatsanwalt (letztmals am 19. November 2013), dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig war. Daher hätte er aufgrund von Treu und Glauben dafür sorgen müssen, dass er vom neuen Strafbefehl (act. 1/IV/15), welcher am 20. Dezember 2013 der Post aufgegeben wurde, Kenntnis erhält. Da er dies jedoch nicht tat, gilt gemäss der Zustellfiktion der Strafbefehl am 28. Dezember 2013 als zugestellt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft trotz formgültig fristauslösender Eröffnung den Strafbefehl mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung und Fristansetzung ein zweites Mal förmlich mittels polizeilicher Zustellung eröffnete (vgl. zum Ganzen act. 1/IV/17). Indem die Staatsanwaltschaft A.______ den Strafbefehl noch einmal ohne Vorbehalt bezüglich der darin enthaltenen Rechtmittelbelehrung zustellte, schuf sie damit ein berechtigtes Vertrauen. A.______ durfte daher unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der polizeilichen Zustellung am 13. Februar 2014 zu laufen begann und er daher fristgerecht Einsprache erhob (vgl. BGer 1C_129/2015 vom 9. Juli 2015 E. 3.4). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. a) Die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus beschloss mit Urteil vom 23. Dezember 2014, dass das Verfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB sowie wegen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (C.______) eingestellt werde. Im Urteil erkannte sie A.______ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB und der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (B.______) für schuldig. Vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB sprach sie ihn frei (vgl. act. 21). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die von der Berufungserklärung bzw. von den Anschlussberufungserklärungen nicht erfassten Aspekte des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs erwachsen rückwirkend auf den Tag der Urteilsfällung in Rechtskraft (Art. 437 StPO). Vom Moment des Ablaufs der Fristen zur Berufungserklärung bzw. Erklärung der Anschlussberufung an kann der Berufungsumfang durch eine weitere Erklärung bzw. weitere Anträge zwar noch eingeschränkt, aber nicht mehr ausgedehnt werden (zum Ganzen: Eugster, BSK StPO II, Art. 399 N 6 und Art. 402 N 2). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|"}