{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-01", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00022_2016-04-01.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=633&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ab1a15f2c8def523b7a446676cc58d1d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00022", "OGS.2016.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:14", "Checksum": "268a53dea7857303a977967bf31e051e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)\nRegeste:\nMehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.\n\n\n4. Im Nachgang zur Berufungsverhandlung zog das Obergericht zwecks Ergänzung der Beweise die Bildaufzeichnungen der Überwachungskamera des Polizeipostens Schwanden bei (act. 51 und 52). Diese Videoaufzeichnungen wurden dem Verteidiger des Beschuldigten sowie der Anklägerin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs am 25. September 2015 gezeigt und diesen Frist zu allfälliger Stellungnahme bis am 23. Oktober 2015 angesetzt (act. 52 – 54). Der Verteidiger des Beschuldigten liess sich hierzu mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 vernehmen, ebenso reichte die Anklägerin am 6. Oktober 2015 eine entsprechende Vernehmlassung ein. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. a) Am 15. Oktober 2013 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen A.______ wegen einfacher Körperverletzung (häusliche Gewalt), mehrfacher Sachbeschädigung, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte (act. 1/I/18), wogegen A.______ am 24. Oktober 2013 (Poststempel) Einsprache erhob (act. 1/IV/1 und 2). Daraufhin (Eingang am 13. November 2013) erklärte E.______, Ehefrau des Beschuldigten und mutmassliches Opfer der einfachen Körperverletzung, ihr Desinteresse i.S.v. Art. 55a Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 StGB am Strafverfahren gegen ihren Ehemann in Bezug auf die einfache Körperverletzung (act. 1/IV/4). Mit Eingabe vom 18. November 2013 (Poststempel) zog A.______ seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Oktober 2013 zurück (act. 1/IV/9; siehe dazu nachstehend Ziff. II.1.b). Die Staatsanwaltschaft erliess am 20. Dezember 2013 eine Sistierungsverfügung betreffend die einfache Körperverletzung (häusliche Gewalt) (act. 1/IV/16) und gleichzeitig einen neuen Strafbefehl (unter Weglassung des Straftatbestands der einfachen Körperverletzung), welcher jenen vom 15. Oktober 2013 ersetzen sollte (act. 1/IV/15). Dieser Strafbefehl wurde von A.______ innerhalb der siebentägigen Abholfrist nicht bei der Schweizerischen Post abgeholt. In der Folge liess die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 13. Februar 2014 ein zweites Mal – diesmal polizeilich – zustellen (act. 1/IV/17; siehe dazu nachstehend Ziff. II.1.c). Gegen den neuen Strafbefehl vom 20. Dezember 2013 erhob A.______ durch seinen beigezogenen Verteidiger D.______ am 24. Februar 2014 Einsprache (act. 1/IV/18). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Nach dem Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl wird dieser zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil (Riklin, BSK StPO II, Art. 354 N 18). In Analogie zu Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt bzw. der Strafbefehl erlassen wurde. Erklärt das Opfer das Desinteresse i.S.v. Art. 55a Abs. 1 StGB, so kann die Staatsanwaltschaft das diesbezügliche Verfahren sistieren, muss dies aber nicht. Immerhin soll die Staatsanwaltschaft nur dann an der Strafverfolgung festhalten, wenn sie nach Untersuchungen zum Schluss kommt, der Antrag auf Verfahrenseinstellung (Desinteresseerklärung) entspreche nicht dem freien Willen des Opfers (BGer 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 3; Riedo/Allemann, BSK StGB I, Art. 55a N 131). Vorausgesetzt wird, dass das Desinteresse während hängigem Verfahren erklärt wird. Dies bedeutet, dass eine Sistierung nach Abschluss des Verfahrens ausgeschlossen ist (Riedo/Allemann, BSK StGB I, Art. 55a N 118). |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nMit Einsprache-Eingabe vom 18. November 2013 an die Staatsanwaltschaft (act. 1/IV/9) gab A.______ seinen Unmut über die eingesetzte unentgeltliche Verteidigerin kund und machte kurze Ausführungen zum Tatgeschehen. Im letzten Absatz des Schreibens schrieb A.______ „[…] ziehe ich meinen Einspruch [recte: Einsprache] zurück […]“. Weiter hielt A.______ fest, dass der gesamte Betrag in Rechnung gestellt werden solle, da er seine Ruhe haben wolle. In der Grussformel schrieb er überdies „[…] auf nie mehr Wiedersehen“. Diese klaren und unzweideutigen Worte lassen an sich keinen Zweifel daran, dass A.______ seine Einsprache zurück ziehen wollte, weil er mit der Sache abschliessen und nichts mehr damit zu tun haben wollte. Damit wäre der Strafbefehl (act. 1/I/18) rückwirkend auf den Tag seines Erlasses (15. Oktober 2013) in Rechtskraft erwachsen. Die Desinteresseerklärung vom 13. November 2013 beruhte – wie Abklärungen der Staatsanwaltschaft ergaben (act. 1/IV/12–14) – auf dem freien Willen von E.______. In der Folge betrachtete die Staatsanwaltschaft das Schreiben des Beschuldigten vom 19. November 2013 nicht als Rückzug, sondern sie erliess unter Berücksichtigung der Desinteresseerklärung vom 13. November 2013 einen neuen Strafbefehl vom 20. Dezember 2013 und gleichentags gestützt auf Art. 55a Abs. 1 StGB eine Sistierungsverfügung. Weshalb die Staatsanwaltschaft auf diese Weise vorging lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen und ist fragwürdig. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|"}