{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-01", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00022_2016-04-01.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=633&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "ab1a15f2c8def523b7a446676cc58d1d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00022", "OGS.2016.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc."}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:14", "Checksum": "268a53dea7857303a977967bf31e051e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 01.04.2016 OG.2015.00022 (OGS.2016.31)\nRegeste:\nMehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.\n\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nKanton Glarus |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nObergericht |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nUrteil vom 1. April 2016 |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nVerfahren OG.2015.00022 |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nA.______ |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nBeschuldigter,\nBerufungskläger |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nverteidigt\ndurch D.______ |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nAnklägerin, Berufungsbeklagte 1 |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. Kantonspolizei |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nPrivatklägerin, Berufungsbeklagte 2 |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n3. B.______ |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n4. C.______ |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nMehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nAnträge des Beschuldigten, Berufungsklägers und Anschlussberufungs-beklagten (gemäss Berufungserklärung vom 4. Mai 2015 [act. 36] sowie den Ausführungen des Verteidigers an der Verhandlung vom 11. September 2015 [act. 49], sinngemäss): |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nAnträge der Anklägerin, Berufungsbeklagten 1 und Anschlussberufungsklägerin (gemäss Anschlussberufungserklärung vom 27. Mai 2015 [act. 44] sowie den Ausführungen des Ersten Staatsanwalts an der Verhandlung vom 11. September 2015 [act. 49], sinngemäss): |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nAnträge der Privatklägerin, Berufungsbeklagten 2 und Anschlussberufungs-klägerin (gemäss Anschlussberufungserklärung vom 21. Mai 2015 [act. 43] sowie den Ausführungen des F.______, Chef Spezialdienste, an der Verhandlung vom 11. September 2015 [act. 49], sinngemäss): |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nDas Gericht zieht in Betracht: |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\nProzessverlauf und Gegenstand der Berufung |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. Dem vorliegend zu beurteilenden Berufungs- bzw. den Anschlussberufungsverfahren liegt ein Ereignis vom 22. Juni 2013 zugrunde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus wirft A.______ vor (act. 2), an jenem Datum den Eingangsbereich des Polizeipostens Schwanden sowie dessen Arrestzelle verwüstet zu haben. Überdies soll er die Motorhaube des Privatfahrzeuges der Polizeibeamtin B.______ beschädigt und die Polizeibeamten C.______ und B.______ wiederholt beschimpft haben. A.______ soll sich so aggressiv verhalten haben, dass er die Polizeibeamten in Angst und Schrecken versetzt und diese an Amtshandlungen gehindert habe. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. A.______ wurde mit Urteil der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 23. Dezember 2014 (act. 21 und 27) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (B.______) schuldig gesprochen. Hingegen wurde er vom Vorwurf der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB freigesprochen und das Verfahren wurde betreffend mehrfacher Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB sowie Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB (C.______) eingestellt. A.______ wurde zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.– verurteilt. Sodann wurden die Vorstrafen von A.______ (Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 17. November 2010: 60 Tagessätze zu je CHF 70.–; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 13. Dezember 2011: 119 Tagessätze zu je CHF 30.–) widerrufen und für vollziehbar erklärt. Es wurde angeordnet, dass das polizeilich sichergestellte Klappmesser von A.______ eingezogen und vernichtet werde. Im Übrigen wurden A.______ die Verfahrenskosten zur Hälfte auferlegt und wurde ihm eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘500.– zugesprochen. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n3. Das vorinstanzliche Urteil (act. 21) wurde den Parteien am 14./15. Januar 2015 zugestellt (act. 22-26). Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 (act. 26) meldete der Verteidiger des Beschuldigten rechtzeitig die Berufung an. Das begründete Urteil (act. 27) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 13. April 2015 zugestellt (act. 35 i.V.m. act. 34). Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 (act. 36) reichte der Verteidiger des Beschuldigten innert Frist die begründete Berufungserklärung ein. Daraufhin erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Kantonspolizei Glarus fristgerecht Anschlussberufung (vgl. act. 41 – 44). In ihren Berufungs- (act. 36) bzw. Anschlussberufungserklärungen (act. 43 und 44), respektive anlässlich der am 11. September 2015 abgehaltenen Berufungsverhandlung (act. 49), liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. |\n||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||\n|"}