Die Vorinstanz erstreckte die Pacht um die maximale Dauer von sechs Jahren mit der Begründung (act. 16 E. III), das Pachtgrundstück sei 626 Aren gross und mache einen Drittel des momentanen Gesamtbetriebes des Pächters (1‘886 Aren) aus (act. 3/6), weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Pacht für den Pächter von existenzieller Bedeutung sei. Unter diesen Umständen sei an die obere Grenze der gesetzlich vorgesehenen Erstreckungsdauer zu gehen. Damit hat sich die Vorinstanz von sachlichen Überlegungen leiten lassen. Ihr Entscheid steht im Einklang mit der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (siehe dazu die Kasuistik bei Studer/Hofer, a.a.O., N. 611 S. 418 f.).