LPG nicht. Hierfür spricht auch der Umstand, dass das Pachtgrundstück rund einen Drittel des Gesamtbetriebes des Berufungsbeklagten ausmacht und somit für diesen eine wesentliche Grundlage für den landwirtschaftlichen Betrieb darstellt (vgl. auch act. 3/6). Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Unzumutbarkeit der Pachterstreckung für den Berufungskläger als Verpächter verneint. | |||||||||||||||||||| | 3. Der Berufungskläger bringt keine Einwendungen gegen die im angefochtenen Entscheid enthaltenen Erwägungen zur Dauer der Pachterstreckung vor. Die Vorinstanz erstreckte die Pacht um die maximale Dauer von sechs Jahren mit der Begründung (act.