Selbst wenn von Selbstbewirtschaftung im Sinne einer hobbymässigen Schafhaltung ausgegangen wird, so ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, der Verzicht auf die Schafhaltung als Freizeitgestaltung sei dem Berufungskläger zumutbar (so auch der von Studer/Hofer, a.a.O., S. 393 ganz unten angeführte Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn) und die vorgesehene Art der Selbstbewirtschaftung erfülle die Kriterien der Unzumutbarkeit gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG nicht.