Zwar schliesst der Begriff des Selbstbewirtschafters als solcher die Selbstbewirtschaftung im Sinne einer Freizeitbeschäftigung nicht aus (BGer 2C_855/2008 vom 11. Dezember 2009, E. 2.1). Indes hat die Vorinstanz festgestellt, der Berufungskläger habe als Grund, weshalb er im Jahr 2010 sein Land an den Berufungsbeklagten verpachtet habe, angegeben, dass er aufgrund seines Alters nicht mehr direktzahlungs- und subventionsberechtigt gewesen sei. Bei Ablauf der Pachtdauer im nächsten Jahr wird der Berufungskläger über 70 Jahre alt sein.