Kriterien dazu bilden z.B. die im Hinblick auf die Selbstbewirtschaftung getroffenen Anstalten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist verlangt, dass die Selbstbewirtschaftung ernstlich gewollt und praktisch möglich ist (BGE 81 II 570 E. 2). | |||||||||||||||||||| | c) Zwar schliesst der Begriff des Selbstbewirtschafters als solcher die Selbstbewirtschaftung im Sinne einer Freizeitbeschäftigung nicht aus (BGer 2C_855/2008 vom 11. Dezember 2009, E. 2.1).