27 Abs. 2 lit. c LPG. Er benötige sein Pachtgrundstück, da er bis zu 40 Schafe halten möchte. Er bezeichnet den damit erzielbaren Erwerb selbst als „Neben-Einkommen“ zu seiner monatlichen AHV-Rente von weniger als CHF 1‘600.– (act. 19 S. 1 unten). | |||||||||||||||||||| | b) Der Wille zur Selbstbewirtschaftung ist vorhanden, wenn genügend Grund zur Annahme besteht, dass der Erwerber bzw. Verpächter das Grundstück tatsächlich langfristig bewirtschaften wird (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, 2. Aufl., 2014, N. 584, S. 402). Kriterien dazu bilden z.B. die im Hinblick auf die Selbstbewirtschaftung getroffenen Anstalten.