16 E. II/4.). | |||||||||||||||||||| | c) Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, der Beklagte sei zudem der Auffassung, er könne als Eigentümer des Grundstücks alleine entscheiden, wer es bewirtschaften dürfe. Hierzu führte die Vorinstanz aus, die Verfügungsfreiheit über das Eigentum gelte nur soweit, als sie nicht von Gesetzes wegen eingeschränkt werde. Im Falle von verpachtetem Land werde die Möglichkeit, darüber zu verfügen, durch das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht eingeschränkt (act. 16 E. II/5.). | |||||||||||||||||||| | 2. a) Der Berufungskläger, der im AHV-Alter steht, beruft sich auf Selbstbewirtschaftung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit.