27 Abs. 2 lit. c LPG nicht. Demnach sei gemäss Gesetz eine Fortsetzung der Pacht für den Beklagten zumutbar, weshalb diese zu erstrecken sei (act. 16 E. II/3.). | |||||||||||||||||||| | b) Weiter erwog die Vorinstanz, der Beklagte kritisiere die Landwirtschaftspolitik und gebe geänderte oder neue Verordnungen als Gründe für die Kündigung an. Die genannten Gründe reichen nach Auffassung der Vorinstanz jedoch nicht aus, um eine Unzumutbarkeit der Pachterstreckung zu begründen. Insbesondere lägen die Gründe nicht in der Person des Pächters, weshalb eine Fortsetzung der Pacht für den Beklagten zumutbar sei (act. 16 E. II/4.).