Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid (act. 16), als Grund, weshalb der Beklagte im Jahr 2010 sein Land an den Kläger verpachtete, habe er angegeben, aufgrund seines Alters sei er nicht mehr direktzahlungs- und subventionsberechtigt. Der Beklagte stehe im Rentenalter und es sei anzunehmen, dass er als Einkommen eine Rente beziehe. Das Halten von bis zu 40 Schafen auf dem Pachtgrundstück sei demnach keine Erwerbstätigkeit, welche die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz des Beklagten sicherstelle. Vielmehr handle es sich dabei um eine Nebenbeschäftigung. Diese Art der vorgesehenen Selbstbewirtschaftung erfülle das Kriterium der Unzumutbarkeit gemäss Art. 27 Abs. 2 lit.