Erachtet der Richter die Fortsetzung der Pacht demgegenüber als dem Verpächter zumutbar, so erstreckt er die Pacht um drei bis sechs Jahre. Er würdigt dabei die persönlichen Verhältnisse und berücksichtigt namentlich die Art des Pachtgegenstandes und eine allfällige Abkürzung der Pachtdauer (Art. 27 Abs. 4 LPG). | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | IV. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | 1. a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid (act. 16), als Grund, weshalb der Beklagte im Jahr 2010 sein Land an den Kläger verpachtete, habe er angegeben, aufgrund seines Alters sei er nicht mehr direktzahlungs- und subventionsberechtigt.