27 Abs. 1 LPG). Hat der Verpächter gekündigt und will er eine Pachterstreckung erwirken, so muss er nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für ihn unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt ist (Art. 27 Abs. 2 erster Satz LPG). Die Fortsetzung der Pacht ist insbesondere unzumutbar oder nicht gerechtfertigt, wenn der Verpächter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften will (Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG). Erachtet der Richter die Fortsetzung der Pacht demgegenüber als dem Verpächter zumutbar, so erstreckt er die Pacht um drei bis sechs Jahre.