| |||||||||||||||||||| | c) Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, ist sie aus den nachfolgenden Erwägungen unbegründet: | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | Kündigt eine Partei den Pachtvertrag, so kann die andere Partei innert dreier Monate seit Empfang der Kündigung beim Richter auf Erstreckung der Pacht klagen (Art. 26 Abs. 1 LPG). Der Richter erstreckt die Pacht, wenn dies für den Beklagten zumutbar ist (Art. 27 Abs. 1 LPG).