Dies sei eine diskriminierende Verletzung seines Grundrechtes und eine minderwertige Anschauung seines Alters. Seine Rente betrage weniger als CHF 1‘600.– und somit sei ein Nebeneinkommen aus seinem eigenen Land vorrangig zu bewerten als der Bezug von Bundesgelder durch den Pächter, der noch einen Betrieb habe und nebenbei als „Stromer“ tätig sei, somit drei Einkommen anstrebe. Zudem müsse der Pächter für eintretende Schäden wegen Überdüngung und an Flurwegen sowie Wasserleitungen wegen seiner zu schweren und überdimensionierten Landmaschinen haftbar gemacht werden. | |||||||||||||||||||| | b)