| |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | II. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | 1. Mit Berufung kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Art. 310 ZPO). Die Berufung führende Partei muss in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen darlegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist und geändert werden muss. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden (Gasser/Rickli, Schweiz. Zivilprozessordnung, Art. 321 N 4 und Art. 311 N 4 ff.; Sterchi, BK ZPO, Art. 321 N 15 ff.).