{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00021_2015-11-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=619&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4aa6d849934a873b0f070be1f8556882"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00021", "OGZ.2016.94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.11.2015 OG.2015.00021 (OGZ.2016.94)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.11.2015 OG.2015.00021 (OGZ.2016.94)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.11.2015 OG.2015.00021 (OGZ.2016.94)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pachterstreckung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:00", "Checksum": "b08786db4902ff2f35bac668ffae2255", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.11.2015 OG.2015.00021 (OGZ.2016.94)\nRegeste:\nPachterstreckung\n\n\nd) In Würdigung aller Umstände besteht somit nicht genügend Grund zur Annahme, die Selbstbewirtschaftung sei ernstlich gewollt und angesichts des vorgerückten Alters des Berufungsklägers auch praktisch und längerfristig möglich. Selbst wenn von Selbstbewirtschaftung im Sinne einer hobbymässigen Schafhaltung ausgegangen wird, so ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, der Verzicht auf die Schafhaltung als Freizeitgestaltung sei dem Berufungskläger zumutbar (so auch der von Studer/Hofer, a.a.O., S. 393 ganz unten angeführte Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn) und die vorgesehene Art der Selbstbewirtschaftung erfülle die Kriterien der Unzumutbarkeit gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG nicht. Hierfür spricht auch der Umstand, dass das Pachtgrundstück rund einen Drittel des Gesamtbetriebes des Berufungsbeklagten ausmacht und somit für diesen eine wesentliche Grundlage für den landwirtschaftlichen Betrieb darstellt (vgl. auch act. 3/6). Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Unzumutbarkeit der Pachterstreckung für den Berufungskläger als Verpächter verneint. |\n||||||||||||||||||||\n|\n3. Der Berufungskläger bringt keine Einwendungen gegen die im angefochtenen Entscheid enthaltenen Erwägungen zur Dauer der Pachterstreckung vor. Die Vorinstanz erstreckte die Pacht um die maximale Dauer von sechs Jahren mit der Begründung (act. 16 E. III), das Pachtgrundstück sei 626 Aren gross und mache einen Drittel des momentanen Gesamtbetriebes des Pächters (1‘886 Aren) aus (act. 3/6), weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Pacht für den Pächter von existenzieller Bedeutung sei. Unter diesen Umständen sei an die obere Grenze der gesetzlich vorgesehenen Erstreckungsdauer zu gehen. Damit hat sich die Vorinstanz von sachlichen Überlegungen leiten lassen. Ihr Entscheid steht im Einklang mit der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (siehe dazu die Kasuistik bei Studer/Hofer, a.a.O., N. 611 S. 418 f.). |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nV. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nBei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Gerichtskosten zu tragen und dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verb. mit Art. 95 ZPO). |\n||||||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nDas Gericht erkennt: |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|"}