{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00021_2015-11-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=619&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4aa6d849934a873b0f070be1f8556882"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00021", "OGZ.2016.94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.11.2015 OG.2015.00021 (OGZ.2016.94)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.11.2015 OG.2015.00021 (OGZ.2016.94)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.11.2015 OG.2015.00021 (OGZ.2016.94)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pachterstreckung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:00", "Checksum": "b08786db4902ff2f35bac668ffae2255", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.11.2015 OG.2015.00021 (OGZ.2016.94)\nRegeste:\nPachterstreckung\n\n\nb) Mit diesen Ausführungen trägt der Berufungskläger keine Einwendungen vor, welche den soeben (E. II/1.) dargelegten Begründungsanforderungen genügen. Insbesondere setzt er sich inhaltlich nicht mit den im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid enthaltenen rechtlichen Erwägungen zur Frage des Begriffs des Selbstbewirtschafters, der Unzumutbarkeit der Pachterstreckung und der Dauer der Pachterstreckung auseinander. Die Ausführungen sind zu allgemein gehalten und lediglich eine pauschale Kritik des angefochtenen Entscheides. Es fehlt daher der Berufung an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. |\n||||||||||||||||||||\n|\nc) Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, ist sie aus den nachfolgenden Erwägungen unbegründet: |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nKündigt eine Partei den Pachtvertrag, so kann die andere Partei innert dreier Monate seit Empfang der Kündigung beim Richter auf Erstreckung der Pacht klagen (Art. 26 Abs. 1 LPG). Der Richter erstreckt die Pacht, wenn dies für den Beklagten zumutbar ist (Art. 27 Abs. 1 LPG). Hat der Verpächter gekündigt und will er eine Pachterstreckung erwirken, so muss er nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für ihn unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt ist (Art. 27 Abs. 2 erster Satz LPG). Die Fortsetzung der Pacht ist insbesondere unzumutbar oder nicht gerechtfertigt, wenn der Verpächter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften will (Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG). Erachtet der Richter die Fortsetzung der Pacht demgegenüber als dem Verpächter zumutbar, so erstreckt er die Pacht um drei bis sechs Jahre. Er würdigt dabei die persönlichen Verhältnisse und berücksichtigt namentlich die Art des Pachtgegenstandes und eine allfällige Abkürzung der Pachtdauer (Art. 27 Abs. 4 LPG). |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nIV. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n1. a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid (act. 16), als Grund, weshalb der Beklagte im Jahr 2010 sein Land an den Kläger verpachtete, habe er angegeben, aufgrund seines Alters sei er nicht mehr direktzahlungs- und subventionsberechtigt. Der Beklagte stehe im Rentenalter und es sei anzunehmen, dass er als Einkommen eine Rente beziehe. Das Halten von bis zu 40 Schafen auf dem Pachtgrundstück sei demnach keine Erwerbstätigkeit, welche die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz des Beklagten sicherstelle. Vielmehr handle es sich dabei um eine Nebenbeschäftigung. Diese Art der vorgesehenen Selbstbewirtschaftung erfülle das Kriterium der Unzumutbarkeit gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG nicht. Demnach sei gemäss Gesetz eine Fortsetzung der Pacht für den Beklagten zumutbar, weshalb diese zu erstrecken sei (act. 16 E. II/3.). |\n||||||||||||||||||||\n|\nb) Weiter erwog die Vorinstanz, der Beklagte kritisiere die Landwirtschaftspolitik und gebe geänderte oder neue Verordnungen als Gründe für die Kündigung an. Die genannten Gründe reichen nach Auffassung der Vorinstanz jedoch nicht aus, um eine Unzumutbarkeit der Pachterstreckung zu begründen. Insbesondere lägen die Gründe nicht in der Person des Pächters, weshalb eine Fortsetzung der Pacht für den Beklagten zumutbar sei (act. 16 E. II/4.). |\n||||||||||||||||||||\n|\nc) Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, der Beklagte sei zudem der Auffassung, er könne als Eigentümer des Grundstücks alleine entscheiden, wer es bewirtschaften dürfe. Hierzu führte die Vorinstanz aus, die Verfügungsfreiheit über das Eigentum gelte nur soweit, als sie nicht von Gesetzes wegen eingeschränkt werde. Im Falle von verpachtetem Land werde die Möglichkeit, darüber zu verfügen, durch das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht eingeschränkt (act. 16 E. II/5.). |\n||||||||||||||||||||\n|\n2. a) Der Berufungskläger, der im AHV-Alter steht, beruft sich auf Selbstbewirtschaftung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG. Er benötige sein Pachtgrundstück, da er bis zu 40 Schafe halten möchte. Er bezeichnet den damit erzielbaren Erwerb selbst als „Neben-Einkommen“ zu seiner monatlichen AHV-Rente von weniger als CHF 1‘600.– (act. 19 S. 1 unten). |\n||||||||||||||||||||\n|\nb) Der Wille zur Selbstbewirtschaftung ist vorhanden, wenn genügend Grund zur Annahme besteht, dass der Erwerber bzw. Verpächter das Grundstück tatsächlich langfristig bewirtschaften wird (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, 2. Aufl., 2014, N. 584, S. 402). Kriterien dazu bilden z.B. die im Hinblick auf die Selbstbewirtschaftung getroffenen Anstalten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist verlangt, dass die Selbstbewirtschaftung ernstlich gewollt und praktisch möglich ist (BGE 81 II 570 E. 2). |\n||||||||||||||||||||\n|\nc) Zwar schliesst der Begriff des Selbstbewirtschafters als solcher die Selbstbewirtschaftung im Sinne einer Freizeitbeschäftigung nicht aus (BGer 2C_855/2008 vom 11. Dezember 2009, E. 2.1). Indes hat die Vorinstanz festgestellt, der Berufungskläger habe als Grund, weshalb er im Jahr 2010 sein Land an den Berufungsbeklagten verpachtet habe, angegeben, dass er aufgrund seines Alters nicht mehr direktzahlungs- und subventionsberechtigt gewesen sei. Bei Ablauf der Pachtdauer im nächsten Jahr wird der Berufungskläger über 70 Jahre alt sein. Er führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er übernehme selber und wenn er in einem Jahr doch zu alt sei, gebe er das Land eventuell wieder dem Pächter (act. 11 S. 5 unten). Sodann hat er seine Absichten für die Selbstbewirtschaftung nicht mit Beweismitteln belegt. Im Kündigungsschreiben vom 28. April 2014 (act. 3/4) hat er vielmehr andere Kündigungsgründe geltend gemacht, eine Neuregelung des Pachtvertrages in Aussicht gestellt und sich nicht auf Selbstbewirtschaftung berufen. |\n||||||||||||||||||||\n|"}