{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00021_2015-11-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=619&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "4aa6d849934a873b0f070be1f8556882"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00021", "OGZ.2016.94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.11.2015 OG.2015.00021 (OGZ.2016.94)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.11.2015 OG.2015.00021 (OGZ.2016.94)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.11.2015 OG.2015.00021 (OGZ.2016.94)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pachterstreckung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:00", "Checksum": "b08786db4902ff2f35bac668ffae2255", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.11.2015 OG.2015.00021 (OGZ.2016.94)\nRegeste:\nPachterstreckung\n\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nObergericht |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nUrteil vom 27. November 2015 |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nVerfahren OG.2015.00021 |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nBeklagter und Berufungskläger |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nA.______ |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nB.______ |\n||||||||||||||||||||\n|\nKläger und |\n||||||||||||||||||||\n|\nBerufungsbeklagter |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nvertreten durch C.______ |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nPachterstreckung |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nRechtsbegehren des Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 9. April 2015, act. 19; sinngemäss): |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nEs sei der Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 17. März 2015 im Verfahren ZG.2014.00758 aufzuheben und die Klage auf Pachterstreckung abzuweisen. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nAntrag des Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 27. April 2015, act. 23): |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n„ 1. Es sei die Berufung vom 9. April 2015 vollumfänglich abzuweisen. |\n||||||||||||||||||||\n|\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers.“ |\n||||||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nDas Gericht zieht in Betracht: |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n1. A.______ als Verpächter und B.______ als Pächter schlossen im April 2010 einen landwirtschaftlichen Pachtvertrag über die Liegenschaft […] von 626 Aren für die Dauer von sechs Jahren bis 30. April 2016 zu einem jährlichen Pachtzins von CHF 2‘000.– ab (act. 3/3). Mit Schreiben vom 28. April 2014 (act. 3/4) kündigte A.______ den Pachtvertrag auf den 30. April 2016. Am 21. Juli 2014 leitete der Pächter das Schlichtungsverfahren (act. 3/5), am 18. September 2014 die Klage ein und ersuchte um Erstreckung der Pacht für die Höchstdauer von sechs Jahren (act. 2). Mit Urteil vom 17. März 2015 erstreckte der Kantonsgerichtspräsident die Pacht um sechs Jahre bis am 30. April 2022 (act. 16). |\n||||||||||||||||||||\n|\n2. Mit Eingabe vom 9. April 2015 legte A.______ Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil ein mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Pachterstreckungsklage abzuweisen (act. 19). B.______ liess am 27. April 2015 auf Abweisung der Berufung schliessen (act. 23). Am 7. Mai 2015 reichte A.______ die Replik (act. 24), am 18. Mai 2015 B.______ die Duplik (act. 26) ein. Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 nahm A.______ zur Duplik Stellung (act. 28). |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||\n|\n1. Mit Berufung kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Art. 310 ZPO). Die Berufung führende Partei muss in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen darlegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist und geändert werden muss. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden (Gasser/Rickli, Schweiz. Zivilprozessordnung, Art. 321 N 4 und Art. 311 N 4 ff.; Sterchi, BK ZPO, Art. 321 N 15 ff.). Es reicht dabei insbesondere nicht aus, auf im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte Behauptungen bzw. beigebrachte Beweismittel oder frühere Prozesshandlungen zu verweisen oder ganz allgemein gehaltene Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Gefordert wird, dass in der Begründung die angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke genannt werden, auf welchen die vorgebrachte Kritik beruht. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das Obergericht auf die Berufung nicht ein (zum Ganzen: BGE 138 III 374, E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; BGer 4A_290 vom 1. September 2014, E. 3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013, E. 4.2; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3). |\n||||||||||||||||||||\n|\n2. a) In der Eingabe vom 9. April 2015 (act. 19) bringt der Berufungskläger vor, er anerkenne eine Pachterstreckung von sechs Jahren nicht. Dies sei eine diskriminierende Verletzung seines Grundrechtes und eine minderwertige Anschauung seines Alters. Seine Rente betrage weniger als CHF 1‘600.– und somit sei ein Nebeneinkommen aus seinem eigenen Land vorrangig zu bewerten als der Bezug von Bundesgelder durch den Pächter, der noch einen Betrieb habe und nebenbei als „Stromer“ tätig sei, somit drei Einkommen anstrebe. Zudem müsse der Pächter für eintretende Schäden wegen Überdüngung und an Flurwegen sowie Wasserleitungen wegen seiner zu schweren und überdimensionierten Landmaschinen haftbar gemacht werden. |\n||||||||||||||||||||\n|"}