Zur Beachtung (Art. 44 Abs. 3 StGB) | | | | Aufschub des Vollzugs bedeutet, dass die Strafe oder der bedingt aufgeschobene Teil der Strafe vorerst nicht vollzogen wird. Eine Geldstrafe muss demnach vorläufig nicht bezahlt oder eine Freiheitsstrafe oder der bedingt aufgeschobene Teil einer Freiheitsstrafe muss vorerst nicht verbüsst werden. | | | | Begeht der oder die Verurteilte bis zum Ende der festgesetzten Probezeit kein neues Verbrechen oder Vergehen, so wird die aufgeschobene Strafe definitiv nicht mehr vollzogen. Andernfalls wird im neuen Verfahren über den Vollzug der bedingt vollziehbaren Strafe oder des bedingt vollziehbaren Teils einer Strafe entschieden. | |