11. | Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt im Umfang von einem Fünftel vorbehalten. | | | | | 12. | Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B.______ werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt in vollem Umfang vorbehalten. | | | | |