10. | Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers B.______, werden zu je einem Fünftel dem Beschuldigten und dem Privatkläger B.______ auferlegt sowie zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Der dem Privatkläger B.______ auferlegte Kostenanteil wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Gegenüber dem Privatkläger B.______ bleibt die Rückzahlungspflicht im Umfang von einem Fünftel vorbehalten. | | | | |